Beschluss: Zugestimmt

b) Beschluss:

 

1.      Die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2024 wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO mit den folgenden Ergebnissen festgestellt:

 

1.   Feststellung des Ergebnisses (§ 79 KommHV):

Einnahmen

 

Verwaltungshaushalt EUR

Vermögenshaushalt EUR

Gesamt-Haushalt
EUR

1.1 Soll lfd. Haushaltsjahr

+

3.739.589,80

465.353,10

4.204.942,90

1.2 Neue Haushaltsreste

+

 

 

 

1.3 Abgänge auf Haushaltsreste aus Vorjahr

-

 

 

 

1.4 Abgänge auf Kassenreste aus Vorjahren

-

 

 

 

1.5 Bereinigtes Soll-Einnahmen

=

3.739.589,80

465.353,10

4.204.942,90

Ausgaben

 

Verwaltungshaushalt EUR

Vermögenshaushalt EUR

Gesamt-Haushalt
EUR

1.6 Soll lfd. Haushaltsjahr

+

3.700.331,00

290.237,09

3.990.568,09

1.7 Neue Haushaltsreste

+

43.063,28

185.929,11

228.992,39

1.8 Abgänge auf Haushaltsreste aus Vorjahren

-

3.804,48

10.813,10

14.617,58

1.9 Abgänge auf Kassenreste aus Vorjahren

-

 

 

 

1.10 Bereinigtes Soll-Ausgaben

=

3.739.589,80

465.353,10

4.204.942,90

Soll-Fehlbetrag

(Zeile 1.5 abzüglich Zeile 1.10)

 

0,00

0,00

 

0,00

 

Darin enthalten:

1) Zuführung zum Vermögenshaushalt:                                 156.403,63 EUR

2) Zuführung zum Verwaltungshaushalt:                                           0,00 EUR

3) Überschuss nach § 79 Abs. 3 Satz 2 KommHV:                  59.469,47 EUR

 

Zuführung zur allgemeinen Rücklage                                        59.469,47 EUR

Entnahme aus der allgemeinen Rücklage                                          0,00 EUR

 

2. Gesamtbetrag der beim Jahresabschluss unerledigten Vorschüsse und Verwahrgelder

 

2.1 Unerledigte Vorschüsse                                                 0,00 EUR

2.2 Unerledigte Verwahrgelder                                     1.420,60 EUR

          (Sicherheitsleistung während der Gewährleistung)

 

3. Die im Haushaltsjahr 2024 angefallenen überplanmäßigen und außerplanmäßigen

    Ausgaben (Haushaltsüberschreitungen) werden, soweit sie erheblich sind und die

    Genehmigung nicht schon in früheren Beschlüssen des Gemeinderats erfolgt ist, hiermit   

    gem. Art. 66 Abs. 1 GO nachträglich genehmigt.