Sitzung: 25.09.2025 Stadtrat Ebern
Beschluss: Zugestimmt
b) Beschluss:
1. Der Stadtrat der Stadt Ebern beschließt die Satzung zur
Einführung einer Pflicht zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge
(Stellplatzsatzung) wie folgt:
„Satzung zur Einführung einer Pflicht
zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung)
Vom
Die Stadt Ebern erlässt auf Grund des Art. 23
der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. August 1998 (GVBl S. 796 ff.), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573 ff.), und Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der
Bayerischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007
(GVBl. S. 588 ff), zuletzt geändert durch die §§ 4 und 5 des Gesetzes vom 25.
Juli 2025 (GVBl. S. 254) folgende Satzung:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Die Satzung gilt für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von
Anlagen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 BayBO im Stadtgebiet Ebern. Ausgenommen
sind, wenn sie zu Wohnzwecken erfolgen, Änderungen oder Nutzungsänderungen im
Sinne des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4, zweiter Halbsatz BayBO.
(2) Regelungen in Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen,
die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vorrang.
§ 2
Pflicht zur Herstellung von
Kfz-Stellplätzen
(1) Bei der Errichtung von Anlagen, für die ein Zu- oder Abfahrtsverkehr
mit Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, sind Stellplätze herzustellen. Bei der
Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen sind Stellplätze herzustellen, wenn
dadurch zusätzlicher Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist.
(2) Die Zahl der notwendigen Stellplätze bemisst sich nach der Anlage der
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der
notwendigen Stellplätze vom 30. November 1993 in ihrer jeweils gültigen
Fassung.
(3) Die Ermittlung erfolgt jeweils nach Nutzungseinheiten.
Bei baulichen Anlagen, die unterschiedliche Nutzungsarten enthalten, wird die
Zahl der notwendigen Stellplätze getrennt nach den jeweiligen Nutzungsarten
ermittelt.
(4) Die Zahl an notwendigen Stellplätzen ist jeweils auf
eine Dezimalstelle zu ermitteln und nach kaufmännischen Grundsätzen zu runden.
Bei baulichen Anlagen mit mehreren Nutzungseinheiten oder unterschiedlichen
Nutzungsarten erfolgt die Rundung erst nach Addition der für jede
Nutzungseinheit und jede Nutzungsart notwendigen Stellplätze.
§ 3
Herstellung und Ablöse der
Stellplätze
(1) Die nach §§ 2 und 3 dieser Satzung erforderlichen Stellplätze sind auf
dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des
Baugrundstücks herzustellen. Bei Herstellung der Stellplätze auf einem
geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks ist dessen Benutzung für
diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich zu
sichern.
(2) Die Inanspruchnahme derselben Stellplätze durch zwei oder mehrere Nutzungen
mit unterschiedlichen Geschäfts- oder Öffnungszeiten (Wechselnutzung) kann
zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass keine Überschneidungen der
Benutzung des Stellplatzes auftreten und keine negativen Auswirkungen auf den
Verkehr in der Umgebung zu erwarten sind.
(3) Die Pflicht zur Herstellung der Stellplätze kann auch durch Übernahme
der Kosten ihrer Herstellung gegenüber der Gemeinde (Ablösevertrag) abgelöst
werden. Die Entscheidung über den Abschluss eines Ablösungsvertrags steht im
Ermessen der Gemeinde. Der Bauherr hat keinen Anspruch auf Abschluss eines
solchen Vertrags; dies gilt auch dann, wenn die Stellplätze nicht auf dem
Baugrundstück oder in der Nähe des Baugrundstücks tatsächlich hergestellt
werden können. Die Höhe der Ablösebeträge wird vom Stadtrat beschlussmäßig
festgelegt und fortgeschrieben.
(4) Von der Möglichkeit der Ablöse nach Absatz 3 sind Nutzungen
ausgenommen, die für ihren geordneten Betriebsablauf darauf angewiesen sind,
ihren Zu- und Abfahrtsverkehr durch Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf
einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks abzuwickeln.
§ 4
Anforderungen an die
Herstellung
(1) Für Stellplätze in Garagen gelten die baulichen Anforderungen der
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der
notwendigen Stellplätze vom 30. November 1993 in ihrer jeweils gültigen
Fassung.
(2) Im Übrigen sind Stellplätze in ausreichender Größe und in Abhängigkeit
der beabsichtigten Nutzung herzustellen. Es gilt Art. 7 BayBO.
(3) Die erforderlichen Stellplätze müssen unabhängig voneinander anfahrbar
sein. Stauräume vor Garagen gelten nicht als Stellplätze im Sinne dieser
Satzung.
§ 5
Abweichungen
Unter den Voraussetzungen des Art. 63 BayBO
können Abweichungen zugelassen werden.
§ 6
Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt zum 01.10.2025 in Kraft
Ebern, den
Jürgen
Hennemann, Erster Bürgermeister“
2. Der amtierende Bürgermeister wird zur Ausfertigung der
Satzung ermächtigt.
3. Die Verwaltung wird beauftragt die Satzung ortsüblich bekannt zu machen.
