Beschluss: Zugestimmt

b) Beschluss:

 

Auf Grund der Art. 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Ebern folgende

 

2. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Ebern über die Erhebung von

Benutzungsgebühren für den Besuch der gemeindlichen Kindertageseinrichtungen

vom 30. Juni 2023 mit 1. Änderungssatzung vom 02.12.2024

 

§1

§ 5 „Gebührensatz“ erhält folgende Fassung:

„§ 5

Gebührensatz

 

(1)  Die Benutzungsgebühr beträgt je angefangenen Monat bei einer täglichen Nutzungsdauer 


a) in der Kinderkrippe für Kinder unter drei Jahren

von  > 2 bis 3 Std.             215,00 Euro
von  > 3 bis 4 Std.             229,00 Euro
von  > 4 bis 5 Std              241,00 Euro
von  > 5 bis 6 Std.              254,00 Euro
von  > 6 bis 7 Std.             267,00 Euro
von  > 7 bis 8 Std.             280,00 Euro
von  > 8 bis 9 Std.             292,00 Euro
von  > 9 bis 10 Std.            304,00 Euro

b) in den Kindergärten für alle Kinder

von  > 3 bis 4 Std.             159,00 Euro
von  > 4 bis 5 Std              170,00 Euro
von  > 5 bis 6 Std.              182,00 Euro
von  > 6 bis 7 Std.             194,00 Euro
von  > 7 bis 8 Std.             206,00 Euro
von  > 8 bis 9 Std.             224,00 Euro
von  > 9 bis 10 Std.            235,00 Euro

 

c) in den Kindergärten für Schulkinder

 

bis 2 Stunden          83,00 €

von > 2 bis 3 Std.     88,00 €

 

(2)  Die Benutzungsgebühren werden für zwölf Besuchsmonate eines Kindergartenjahres erhoben.

(3)  Die einmalige Aufnahmegebühr beträgt pro Kind 12,00 €.“

 

§2

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Ebern, 25.09.2025
Stadt Ebern

Jürgen Hennemann
Erster Bürgermeister