Sitzung: 25.09.2025 Stadtrat Ebern
Beschluss: Zugestimmt
b) Beschluss:
Auf Grund der Art.
1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Ebern folgende
2. Satzung zur
Änderung der Satzung der Stadt Ebern über die Erhebung von
Benutzungsgebühren für den Besuch der
gemeindlichen Kindertageseinrichtungen
vom 30. Juni 2023
mit 1. Änderungssatzung vom 02.12.2024
§1
§ 5 „Gebührensatz“
erhält folgende Fassung:
„§ 5
Gebührensatz
(1) Die Benutzungsgebühr beträgt je angefangenen Monat bei
einer täglichen Nutzungsdauer
a) in der Kinderkrippe für Kinder unter
drei Jahren
von > 2 bis 3 Std. 215,00 Euro
von > 3 bis 4 Std. 229,00
Euro
von > 4 bis 5 Std 241,00
Euro
von > 5 bis 6 Std. 254,00
Euro
von > 6 bis 7 Std. 267,00
Euro
von > 7 bis 8 Std. 280,00
Euro
von > 8 bis 9 Std. 292,00
Euro
von > 9 bis 10 Std. 304,00
Euro
b) in den Kindergärten für alle Kinder
von > 3 bis 4 Std. 159,00 Euro
von > 4 bis 5 Std 170,00
Euro
von > 5 bis 6 Std. 182,00
Euro
von > 6 bis 7 Std. 194,00
Euro
von > 7 bis 8 Std. 206,00
Euro
von > 8 bis 9 Std. 224,00
Euro
von > 9 bis 10 Std. 235,00
Euro
c) in den
Kindergärten für Schulkinder
bis 2 Stunden 83,00
€
von > 2 bis 3
Std. 88,00 €
(2) Die Benutzungsgebühren werden für zwölf
Besuchsmonate eines Kindergartenjahres erhoben.
(3) Die einmalige Aufnahmegebühr beträgt pro Kind 12,00 €.“
§2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt
am 01.01.2026 in Kraft.
Ebern, 25.09.2025
Stadt Ebern
Jürgen Hennemann
Erster Bürgermeister
