Sitzung: 15.09.2025 Marktgemeinderat Rentweinsdorf
Beschluss: Zugestimmt
b) Beschluss:
Der Marktgemeinderat Rentweinsdorf beschließt folgende Satzung:
„Satzung
über die Ehrung verdienter Personen durch die Marktgemeinde Rentweinsdorf
Auf Grund des Art.
23 der Gemeindeordnung (GO) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS
2020-1-1-I), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S.
573) geändert worden ist, erlässt die Marktgemeinde Rentweinsdorf folgende
Satzung über die Ehrung verdienter Personen durch
die Marktgemeinde Rentweinsdorf
Vom
§ 1
Die Marktgemeinde
Rentweinsdorf verleiht an besonders verdiente Persönlichkeiten:
1. Das Ehrenbürgerrecht nach Art. 16 der Gemeindeordnung für den Freistaat
Bayern oder
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2. die Bürgermedaille in Silber der Marktgemeinde Rentweinsdorf oder
3. die Ehrenurkunde
der Marktgemeinde Rentweinsdorf.
§ 2
Das Ehrenbürgerrecht kann an Persönlichkeiten verliehen werden, die
durch ihr öffentliches Wirken entscheidend die Entwicklung der Marktgemeinde
Rentweinsdorf beeinflusst und dass Wohl der Bürgerschaft gefördert haben. Die ausgezeichnete Person muss nicht Bürger der Marktgemeinde Rentweinsdorf sein. Ehrenbürger können nur zwei lebende Personen
gleichzeitig sein.
§ 3
Die Bürgermedaille kann an Persönlichkeiten
verliehen werden, die sich um das Wohl des Marktes Rentweinsdorf und ihrer Bürger besonders verdient gemacht haben. Jeweils höchstens fünf Bürger können gleichzeitig
Inhaber der Bürgermedaille sein. Jährlich kann höchstens eine Verleihung
vorgenommen werden.
§ 4
Die Ehrenurkunde kann an Persönlichkeiten
verliehen werden, die durch besondere Leistungen
auf
den Gebieten der Kunst, der Wissenschaft,
der Wirtschaft, des
öffentlichen Lebens, des Sports und der Schule das
Ansehen der Marktgemeinde
gemehrt haben. Die ausgezeichnete Person muss Bürger der
Marktgemeinde Rentweinsdorf sein. Es kann höchstens eine Ehrenurkunde jährlich pro Ehrungsgebiet vergeben
werden.
§ 5
Die Auszeichnungen werden in öffentlicher
Festsitzung überreicht. Diese findet alle zwei Jahre am ersten Montag im
Dezember statt. Die von der
Marktgemeinde Rentweinsdorf ausgezeichneten Ehrenbürger sind zu festlichen
Veranstaltungen der Marktgemeinde als Ehrengäste einzuladen.
§ 6
Der Ehrenbürgerbrief, die Bürgermedaille
oder die Urkunde gehen mit der Aushändigung
in das Eigentum der ausgezeichneten Person
über.
Die Bürgermedaille ist aus Ø 50 mm Silber
und trägt auf der![]()
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Vorderseite das Wappen
der Marktgemeinde Rentweinsdorf, umrahmt von den Worten „Für besondere Leistungen – Markt Rentweinsdorf“.
Auf der Rückseite
werden der Name der geehrten Person und der Tag der Verleihung eingraviert.
§ 7
Berechtigt zur Einreichung von Vorschlägen
für die Auszeichnungen sind
der
Erste Bürgermeister/die Erste
Bürgermeisterin, der Stellvertreter/die Stellvertreterin oder ein Drittel der
Gemeinderatsmitglieder. Die Vorschläge sind mit eingehender Begründung dem
Gemeinderat zuzuleiten. Der Gemeinderat des Marktes Rentweinsdorf beschließt darüber.
§ 8
Zeigt sich nach der Verleihung einer Ehrung eine der ausgezeichneten Personen durch ihr Verhalten als
unwürdig, so kann durch Gemeinderatsbeschluss mit Zweidrittel-Mehrheit der
Mitgliederzahl des Gemeinderats die Ehrung entzogen werden.
§ 9
Das Recht des Ehrenbürgers endet mit dem Tod
und kann nicht weitergeben werden.
§ 10
Die Satzung tritt am Tag der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Rentweinsdorf, den
Markt Rentweinsdorf
Steffen Kropp
Erster Bürgermeister“
