Beschluss: Zugestimmt

b) Beschluss:

 

Der Marktgemeinderat Rentweinsdorf beschließt folgende Satzung:

 

„Satzung über die Ehrung verdienter Personen durch die Marktgemeinde Rentweinsdorf

 

Auf Grund des Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, erlässt die Marktgemeinde Rentweinsdorf folgende

 

Satzung über die Ehrung verdienter Personen durch die Marktgemeinde Rentweinsdorf

Vom

 

 

§ 1

Die Marktgemeinde Rentweinsdorf verleiht an besonders verdiente Persönlichkeiten:

1. Das Ehrenbürgerrecht nach Art. 16 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern oder


2. die Bürgermedaille in Silber der Marktgemeinde Rentweinsdorf oder

3. die Ehrenurkunde der Marktgemeinde Rentweinsdorf.

 

 

§ 2

Das Ehrenbürgerrecht kann an Persönlichkeiten verliehen werden, die durch ihr öffentliches Wirken entscheidend die Entwicklung der Marktgemeinde Rentweinsdorf beeinflusst und dass Wohl der Bürgerschaft gefördert haben. Die ausgezeichnete Person muss nicht Bürger der Marktgemeinde Rentweinsdorf sein. Ehrenbürger können nur zwei lebende Personen gleichzeitig sein.

 

§ 3

Die Bürgermedaille kann an Persönlichkeiten verliehen werden, die sich um das Wohl des Marktes Rentweinsdorf und ihrer Bürger besonders verdient gemacht haben. Jeweils höchstens fünf Bürger können gleichzeitig Inhaber der Bürgermedaille sein. Jährlich kann höchstens eine Verleihung vorgenommen werden.

 

§ 4

Die Ehrenurkunde kann an Persönlichkeiten verliehen werden, die durch besondere Leistungen auf den Gebieten der Kunst, der Wissenschaft, der Wirtschaft, des öffentlichen Lebens, des Sports und der Schule das Ansehen der Marktgemeinde gemehrt haben. Die ausgezeichnete Person muss Bürger der Marktgemeinde Rentweinsdorf sein. Es kann höchstens eine Ehrenurkunde jährlich pro Ehrungsgebiet vergeben werden.

 

§ 5

Die Auszeichnungen werden in öffentlicher Festsitzung überreicht. Diese findet alle zwei Jahre am ersten Montag im Dezember statt. Die von der Marktgemeinde Rentweinsdorf ausgezeichneten Ehrenbürger sind zu festlichen Veranstaltungen der Marktgemeinde als Ehrengäste einzuladen.

 

 

§ 6

Der Ehrenbürgerbrief, die Bürgermedaille oder die Urkunde gehen mit der Aushändigung in das Eigentum der ausgezeichneten Person über.

 

Die Bürgermedaille ist aus Ø 50 mm Silber und trägt auf der Vorderseite das Wappen

der Marktgemeinde Rentweinsdorf, umrahmt von den Worten „Für besondere Leistungen Markt Rentweinsdorf“.

Auf der Rückseite werden der Name der geehrten Person und der Tag der Verleihung eingraviert.

 

§ 7

Berechtigt zur Einreichung von Vorschlägen für die Auszeichnungen sind der Erste Bürgermeister/die Erste Bürgermeisterin, der Stellvertreter/die Stellvertreterin oder ein Drittel der Gemeinderatsmitglieder. Die Vorschläge sind mit eingehender Begründung dem Gemeinderat zuzuleiten. Der Gemeinderat des Marktes Rentweinsdorf beschließt darüber.

 

 

§ 8

Zeigt sich nach der Verleihung einer Ehrung eine der ausgezeichneten Personen durch ihr Verhalten als unwürdig, so kann durch Gemeinderatsbeschluss mit Zweidrittel-Mehrheit der Mitgliederzahl des Gemeinderats die Ehrung entzogen werden.

 

§ 9

Das Recht des Ehrenbürgers endet mit dem Tod und kann nicht weitergeben werden.

 

§ 10

Die Satzung tritt am Tag der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Rentweinsdorf, den

Markt Rentweinsdorf

 

Steffen Kropp

Erster Bürgermeister“