Sitzung: 15.09.2025 Marktgemeinderat Rentweinsdorf
Beschluss: Zugestimmt
b) Beschluss:
1.
Der
Marktgemeinderat des Marktes Rentweinsdorf beschließt die Satzung zur
Einführung einer Pflicht zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge
(Stellplatzsatzung) wie folgt: „Satzung zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis von Stellplätzen
für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung)
Der Markt Rentweinsdorf erlässt auf Grund des
Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796 ff.), zuletzt geändert durch §
2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573 ff.), und Art. 81 Abs. 1 Nr.
4 der Bayerischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August
2007 (GVBl. S. 588 ff), zuletzt geändert durch die §§ 4 und 5 des Gesetzes vom
25. Juli 2025 (GVBl. S. 254) folgende Satzung:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Die Satzung gilt für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von
Anlagen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 BayBO im Marktgemeindegebiet Rentweinsdorf.
Ausgenommen sind, wenn sie zu Wohnzwecken erfolgen, Änderungen oder
Nutzungsänderungen im Sinne des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4, zweiter Halbsatz BayBO.
(2) Regelungen in Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen,
die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vorrang.
§ 2
Pflicht zur Herstellung von Kfz-Stellplätzen
(1) Bei der Errichtung von Anlagen, für die ein Zu- oder Abfahrtsverkehr
mit Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, sind Stellplätze herzustellen. Bei der
Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen sind Stellplätze herzustellen, wenn
dadurch zusätzlicher Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist.
(2) Die Zahl der notwendigen Stellplätze bemisst sich nach der Anlage der
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der
notwendigen Stellplätze vom 30. November 1993 in ihrer jeweils gültigen
Fassung.
(3) Die Ermittlung erfolgt jeweils nach Nutzungseinheiten.
Bei baulichen Anlagen, die unterschiedliche Nutzungsarten enthalten, wird die
Zahl der notwendigen Stellplätze getrennt nach den jeweiligen Nutzungsarten
ermittelt.
(4) Die Zahl an notwendigen Stellplätzen ist jeweils auf
eine Dezimalstelle zu ermitteln und nach kaufmännischen Grundsätzen zu runden.
Bei baulichen Anlagen mit mehreren Nutzungseinheiten oder unterschiedlichen
Nutzungsarten erfolgt die Rundung erst nach Addition der für jede
Nutzungseinheit und jede Nutzungsart notwendigen Stellplätze.
§ 3
Herstellung und Ablöse der
Stellplätze
(1)
Die nach §§ 2 und 3 dieser
Satzung erforderlichen Stellplätze sind auf dem Baugrundstück oder auf einem
geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks herzustellen. Bei
Herstellung der Stellplätze auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des
Baugrundstücks ist dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger
der Bauaufsichtsbehörde rechtlich zu sichern.
(2)
Die Inanspruchnahme derselben
Stellplätze durch zwei oder mehrere Nutzungen mit unterschiedlichen Geschäfts-
oder Öffnungszeiten (Wechselnutzung) kann zugelassen werden, wenn
sichergestellt ist, dass keine Überschneidungen der Benutzung des Stellplatzes
auftreten und keine negativen Auswirkungen auf den Verkehr in der Umgebung zu
erwarten sind.
(3)
Die Pflicht zur Herstellung
der Stellplätze kann auch durch Übernahme der Kosten ihrer Herstellung
gegenüber der Gemeinde (Ablösevertrag) abgelöst werden. Die Entscheidung über
den Abschluss eines Ablösungsvertrags steht im Ermessen der Gemeinde. Der
Bauherr hat keinen Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrags; dies gilt
auch dann, wenn die Stellplätze nicht auf dem Baugrundstück oder in der Nähe
des Baugrundstücks tatsächlich hergestellt werden können. Die Höhe des
Ablösebetrages wird vom Marktgemeinderat beschlussmäßig festgelegt und
fortgeschrieben.
(4)
Von der Möglichkeit der
Ablöse nach Absatz 3 sind Nutzungen ausgenommen, die für ihren geordneten
Betriebsablauf darauf angewiesen sind, ihren Zu- und Abfahrtsverkehr durch
Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der
Nähe des Baugrundstücks abzuwickeln.
§ 4
Anforderungen an die
Herstellung
(1) Für Stellplätze in Garagen gelten die baulichen Anforderungen der
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der
notwendigen Stellplätze vom 30. November 1993 in ihrer jeweils gültigen
Fassung.
(2) Im Übrigen sind Stellplätze in ausreichender Größe und in Abhängigkeit
der beabsichtigten Nutzung herzustellen. Es gilt Art. 7 BayBO.
(3) Die erforderlichen Stellplätze müssen unabhängig voneinander anfahrbar
sein. Stauräume vor Garagen gelten nicht als Stellplätze im Sinne dieser
Satzung.
§ 5
Abweichungen
Unter den Voraussetzungen des Art. 63 BayBO
können Abweichungen zugelassen werden.
§ 6
Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt zum 01.10.2025 in Kraft.“ vom 15.09.2025.
2. Der amtierende Bürgermeister wird zur Ausfertigung der
Satzung ermächtigt.
3.
Die
Verwaltung wird beauftragt die Satzung ortsüblich bekannt zu machen.
