Beschluss: zur Kenntnis genommen

b) Beschluss:

1.    Die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2021 wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO mit den folgenden Ergebnissen festgestellt:

 

Feststellung des Ergebnisses (§ 79 KommHV):

 

Einnahmen

 

Verwaltungshaushalt EUR

Vermögenshaushalt EUR

Gesamt-Haushalt
EUR

1.1 Soll lfd. Haushaltsjahr

+

3.225.401,88

1.730.320,64

4.955.722,52

1.2 Neue Haushaltsreste

+

 

164.000,00

164.000,00

1.3 Abgänge auf Haushaltsreste aus Vorjahr

-

 

25.565,30

25.565,30

1.4 Abgänge auf Kassenreste aus Vorjahren

-

 

 

 

1.5 Bereinigtes Soll-Einnahmen

=

3.225.401,88

1.868.755,34

5.094.157,22

Ausgaben

 

Verwaltungshaushalt EUR

Vermögenshaushalt EUR

Gesamt-Haushalt
EUR

1.6 Soll lfd. Haushaltsjahr

+

3.222.401,88

1.552.535,11

4.774.936,99

1.7 Neue Haushaltsreste

+

3.000,00

341.659,06

344.659,06

1.8 Abgänge auf Haushaltsreste aus Vorjahren

-

 

25.438,83

25.438,83

1.9 Abgänge auf Kassenreste aus Vorjahren

-

 

 

 

1.10 Bereinigtes Soll-Ausgaben

=

3.225.401,88

1.868.755,34

5.094.157,22

Soll-Fehlbetrag

(Zeile 1.5 abzüglich Zeile 1.10)

 

0,00

0,00

0,00

 

Darin enthalten:

1) Zuführung zum Vermögenshaushalt:                                 472.430,34 EUR

2) Zuführung zum Verwaltungshaushalt:                                           0,00 EUR

3) Überschuss nach § 79 Abs. 3 Satz 2 KommHV:                166.176,05 EUR

 

Entnahme aus der allgemeinen Rücklage                                          0,00 EUR

Zuführung zur allgemeinen Rücklage                                      166.176,05 EUR

 

2. Gesamtbetrag der beim Jahresabschluss unerledigten Vorschüsse und Verwahrgelder

2.1 Unerledigte Vorschüsse                                                   0,00 EUR

2.2 Unerledigte Verwahrgelder                                       1.959,13 EUR

     (Sicherheitsleistung während der Gewährleistung)

 

2.    Die im Haushaltsjahr 2021 angefallenen überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben (Haushaltsüberschreitungen) werden, soweit sie erheblich sind und die Genehmigung nicht schon in früheren Beschlüssen des Marktgemeinderats erfolgt ist, hiermit gem. Art. 66 Abs. 1 GO nachträglich genehmigt.