Sitzung: 27.01.2022 StR/01/2022
Beschluss: Zugestimmt
b) Beschluss:
1. Der Stadtratsbeschluss vom 28.10.2021, TOP 116 wird aufgehoben.
2. Der Stadtrat beschließt zur Aufplanung eines
Wohngebietes südlich des Lützeleberner Weges im Anschluss an das Areal des
Gymnasiums die Aufstellung des Bebauungsplanes "Lützelberner Straße"
mit integriertem Grünordnungsplan. Damit verbunden ist die Änderung des Bebauungsplanes „Mittelweg“.
Der Geltungsbereich ist wie folgt begrenzt:
im Norden: durch die Flur-Nrn.
689, 690 und Teile der Flur-Nrn. 694, 695, 697 und 733/1 (Lützeleberner
Straße), Gmkg. Ebern
im Osten: durch die Flur-Nrn. 733/6 (Lützeleberner
Straße), 767 (Mittelweg) und Teile der Flur-Nr. 756, Gmkg. Ebern
im Süden: durch Teile der Flur-Nr. 750, Gmkg. Ebern
im Westen: durch
die Flur-Nr. 733/3 (Lützeleberner Straße) und Teile der Flur-Nrn. 750 und 755,
Gmkg. Ebern
Der Geltungsbereich umfasst Teile der Flur-Nrn. 694,
695, 697, 733/1 (Lützeleberner Straße), 750, 755 und 756
der Gemarkung Ebern, mit einer Gesamtfläche von 1,4474 ha.
Nach Rücksprache der Stadt Ebern mit dem Landratsamt
Haßberge erfolgt die Aufstellung des Bebauungsplanes im Verfahren nach
§ 13b BauGB. Dies bedeutet, dass von einer Umweltprüfung und einem
Umweltbericht abgesehen wird, da gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB
Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind,
als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung
erfolgt oder zulässig gelten.
3. Der Stadtrat beschließt die heute von der Planungsgruppe Strunz, Ingenieurgesellschaft mbH in Bamberg, vorgestellte Planung zum Bebauungsplan „Lützeleberner Straße“ mit der Einbeziehung einer Teilfläche der Sportanlage, also von Teilen der Flur.Nrn.: 694, 695 und 696 in den Geltungsbereich, als Vorentwurf. Damit verbunden ist die Änderung des Bebauungsplanes „Mittelweg“ aus dem Jahr 1971.
4. Auf Grundlage dieses Vorentwurfs (Stand: 27.01.2022) ist zunächst die Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten und ihr Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Parallel dazu werden die Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt.
5. Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren fortzuführen.
