Beschluss: Zugestimmt

b) Beschluss:

 

1.   Belange der Gemeinde Pfarrweisach werden durch den Standort der Planung nicht berührt.

2.   Von Seiten der Gemeinde Pfarrweisach besteht Einverständnis gem. § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 BauGB zu der beabsichtigten vorhabenbezogenen Planung.

3.   Die Durchleitung des aus dem Solarpark erzeugten Stromes über gemeindliche Weg- und Straßenflächen sowie Grundstücke der Gemeinde Pfarrweisach wird nicht gestattet.

4.   Der Durchleitungspunkt zum Umspannwerk des Netzbetreibers ist vom Projektentwickler daher so zu wählen, dass keine straßen- und Wegeflächen sowie Grundstücke der Gemeinde Pfarrweisach betroffen sind.